Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Kontrolle von an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten in der Vorhandelsphase

Artikel 2

Kontrolle von an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten in der Vorhandelsphase

1.   Bei der Bearbeitung von Aufträgen für den Abschluss von Geschäften mit geclearten Derivaten an einem Handelsplatz halten Handelsplätze und Clearingmitglieder die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Vorgaben ein, es sei denn, dass alle unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

a)

In den Regeln des Handelsplatzes ist vorgeschrieben, dass alle Mitglieder oder Teilnehmer des Handelsplatzes, die nicht Clearingmitglieder einer das Clearing des Geschäfts mit geclearten Derivaten durchführenden CCP sind, mit einem Clearingmitglied der CCP vertraglich vereinbaren, dass dieses Clearingmitglied bei Geschäften mit geclearten Derivaten automatisch zur Gegenpartei wird.

b)

In den Regeln der CCP ist vorgeschrieben, dass an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten automatisch und unverzüglich gecleart werden und dabei das unter Buchstabe a genannte Clearingmitglied zur Gegenpartei der CCP wird.

c)

In den Regeln des Handelsplatzes ist vorgeschrieben, dass das Mitglied oder der Teilnehmer des Handelsplatzes bzw. dessen Kunde nach dem Clearing des Geschäfts mit geclearten Derivaten aufgrund direkter oder indirekter Clearing-Vereinbarungen mit dem Clearingmitglied zur Gegenpartei dieses Geschäfts wird.

2.   Ein Handelsplatz stellt Tools bereit, mit denen gewährleistet werden kann, dass jedes Clearingmitglied bei jedem Auftrag vor Geschäftsabschluss kontrolliert, ob die Obergrenzen eingehalten werden, die es gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission (3) für den jeweiligen Kunden festgelegt hat.

3.   Ein Handelsplatz hat vor Ausführung des Auftrags sicherzustellen, dass der Auftrag des Kunden unterhalb der Obergrenzen liegt, die gemäß Absatz 2 für diesen Kunden anwendbar sind, und zwar

a)

innerhalb von 60 Sekunden nach Eingang des Auftrags, wenn dieser elektronisch eingeht;

b)

innerhalb von 10 Minuten nach Eingang des Auftrags, wenn dieser nicht elektronisch eingeht.

4.   Wenn der Auftrag nicht unterhalb der Obergrenzen liegt, die gemäß Absatz 2 für den betreffenden Kunden anwendbar sind, unterrichtet der Handelsplatz den Kunden und das Clearingmitglied innerhalb folgender Fristen darüber, dass der Auftrag nicht ausgeführt werden kann:

a)

in Echtzeit, wenn der Auftrag elektronisch eingeht;

b)

innerhalb von fünf Minuten nach Abgleich mit den anwendbaren Obergrenzen, wenn der Auftrag nicht elektronisch eingeht.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (siehe Seite 417 dieses Amtsblatts).