Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten

Artikel 3

Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten

1.   Der Handelsplatz, die CCP und das Clearingmitglied unterliegen den in den Absätzen 2 bis 5 niedergelegten Vorschriften, es sei denn, die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c niedergelegten Bedingungen sind ausnahmslos erfüllt.

2.   Der Handelsplatz schickt die Informationen über jedes einzelne Geschäft mit geclearten Derivaten, das elektronisch am Handelsplatz abgeschlossen wird, innerhalb von zehn Sekunden nach Abschluss an die CCP.

3.   Der Handelsplatz schickt die Informationen über jedes einzelne Geschäft mit geclearten Derivaten, das nicht elektronisch am Handelsplatz abgeschlossen wird, innerhalb von zehn Minuten nach Abschluss an die CCP.

4.   Die CCP entscheidet innerhalb von 10 Sekunden nach Eingang der Informationen vom Handelsplatz, ob sie ein am Handelsplatz abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten zum Clearing annimmt, und informiert im Falle der Nichtannahme in Echtzeit das Clearingmitglied und den Handelsplatz.

5.   Das Clearingmitglied und der Handelsplatz informieren die Gegenpartei, die das Geschäft mit geclearten Derivaten am Handelsplatz abgeschlossen hat, umgehend über jede Nichtannahme, die ihnen die CCP zur Kenntnis gebracht hat.