Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Vorkehrungen zur verbesserten Informationsübermittlung

Artikel 1

Vorkehrungen zur verbesserten Informationsübermittlung

1.   In den Regeln eines Handelsplatzes muss im Einzelnen festgelegt sein, welche Informationen der Handelsplatz von den Gegenparteien eines Geschäfts mit geclearten Derivaten benötigt, damit er dieses Geschäft bei einer zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) zum Clearing einreichen kann, und in welchem Format diese Informationen zu übermitteln sind.

2.   In den Regeln einer CCP muss im Einzelnen festgelegt sein, welche Informationen die CCP von den Gegenparteien eines Geschäfts mit geclearten Derivaten und von den Handelsplätzen benötigt, damit dieses Geschäft zum Clearing angenommen werden kann, und in welchem Format diese Informationen zu übermitteln sind.