Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 5 - Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann

Artikel 5

Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann

1.  Ein Handelsplatz beurteilt, ob die Gewährung des Zugangs eines der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken nach sich zöge, und darf den Zugang nur dann verweigern, wenn er — nachdem er alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung seiner Risiken unternommen hat — zu dem Schluss gelangt, dass nach wie vor erhebliche unangemessene, nicht steuerbare Risiken bestehen.

2.  Verweigert ein Handelsplatz den Zugang, stellt er im Einzelnen fest, welche der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken durch die Gewährung des Zugangs entstünden, und erläutert, warum diese Risiken nicht steuerbar sind.