Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 9 - Art des Auftrags für Finanzinstrumente

Artikel 9

Art des Auftrags für Finanzinstrumente

(1)   Betreiber von Handelsplätzen führen unter Verwendung ihres eigenen Klassifikationssystems Aufzeichnungen über die Art jedes eingegangenen Auftrags, wie in Feld 22 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

(2)   Betreiber von Handelsplätzen stufen jeden eingegangenen Auftrag als Limit-Order oder als Stop-Order ein, wie in Feld 23 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.