Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 5 - Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen

Artikel 5

Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen

(1)   Betreiber von Handelsplätzen führen Aufzeichnungen über die Gültigkeitsdauern und Auftragsbeschränkungen, die in den Feldern 10 und 11 von Tabelle 2 des Anhangs aufgeführt sind.

(2)   Das Datum und die Uhrzeit jeder Gültigkeitsdauer ist so anzugeben, wie in Feld 12 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.