Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 13 - Handelsphasen und indikativer Auktionspreis sowie indikatives Auktionsvolumen

Artikel 13

Handelsphasen und indikativer Auktionspreis sowie indikatives Auktionsvolumen

(1)   Betreiber von Handelsplätzen führen Aufzeichnungen über die Auftragsdaten, wie in Abschnitt K von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

(2)   Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 die in Abschnitt K aufgeführten Angaben anfordern, gelten auch die in Feld 9 und die in den Feldern 15 bis 18 von Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Angaben als relevant für den Auftrag, auf den sich die Anforderung bezieht.