Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2022 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zur Registrierung von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird ein einheitlicher Rahmen für die Behandlung von Drittlandfirmen geschaffen, die in der Union für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben möchten.

(2)

Zur Schaffung einheitlicher Anforderungen an Drittlandfirmen und zur Eröffnung der Möglichkeit, in der gesamten Union Dienstleistungen zu erbringen, ist es angemessen festzulegen, welche Angaben Drittlandfirmen zusammen mit einem Zulassungsantrag für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten in der gesamten Union bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einreichen sollten und in welchem Format sie die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwähnten Informationen für ihre Kunden bereitstellen sollten.

(3)

Damit die ESMA Drittlandfirmen korrekt identifizieren und registrieren kann, benötigt sie deren Kontaktdaten, ihre nationalen und internationalen Identifikationscodes und einen Nachweis darüber, dass sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, als Wertpapierdienstleister zugelassen sind.

(4)

Es sollte darauf geachtet werden, in welcher Sprache und Aufmachung Drittlandfirmen ihren Kunden Informationen zur Verfügung stellen, damit diese Informationen verständlich und klar sind.

(5)

Die Anwendung dieser Verordnung sollte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, damit sie auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 abgestimmt werden kann.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).