Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/11/2016
Änderungen
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Artikel 3 - Informationen für Kunden in der Union

Artikel 3

Informationen für Kunden in der Union

(1)  Drittlandfirmen stellen den Kunden die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

(2)  Die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben müssen

a) in englischer Sprache oder in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, eingereicht werden;

b) so dargestellt und gestaltet sein, dass sie leicht lesbar sind, wobei Buchstaben in gut lesbarer Schriftgröße zu verwenden sind;

c) unter Verzicht auf Farben, die die Verständlichkeit der Angaben einschränken könnten, dargestellt werden.