Artikel 2
Anforderungen in Bezug auf die Informationsübermittlung
(1) Drittlandfirmen unterrichten die ESMA innerhalb von 30 Tagen über jede Änderung der gemäß Artikel 1 Buchstaben a bis g sowie j und k übermittelten Angaben.
(2) Die der ESMA gemäß Artikel 1 Buchstabe j zu übermittelnden Angaben werden in Form einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellten schriftlichen Erklärung eingereicht.
(3) Die der ESMA gemäß Artikel 1 zu übermittelnden Angaben werden in englischer Sprache unter Verwendung des lateinischen Alphabets eingereicht. Etwaige der ESMA gemäß Artikel 1 und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Begleitunterlagen werden in englischer Sprache oder, sofern sie in einer anderen Sprache abgefasst wurden, zusätzlich in einer beglaubigten englischen Übersetzung eingereicht.