Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/11/2016
Änderungen
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Artikel 2 - Anforderungen in Bezug auf die Informationsübermittlung

Artikel 2

Anforderungen in Bezug auf die Informationsübermittlung

(1)  Drittlandfirmen unterrichten die ESMA innerhalb von 30 Tagen über jede Änderung der gemäß Artikel 1 Buchstaben a bis g sowie j und k übermittelten Angaben.

(2)  Die der ESMA gemäß Artikel 1 Buchstabe j zu übermittelnden Angaben werden in Form einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellten schriftlichen Erklärung eingereicht.

(3)  Die der ESMA gemäß Artikel 1 zu übermittelnden Angaben werden in englischer Sprache unter Verwendung des lateinischen Alphabets eingereicht. Etwaige der ESMA gemäß Artikel 1 und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Begleitunterlagen werden in englischer Sprache oder, sofern sie in einer anderen Sprache abgefasst wurden, zusätzlich in einer beglaubigten englischen Übersetzung eingereicht.