Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/11/2016
Änderungen
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Artikel 1 - Für die Registrierung erforderliche Angaben

Artikel 1

Für die Registrierung erforderliche Angaben

Eine Drittlandfirma, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten in der gesamten Union beantragt, übermittelt der ESMA folgende Angaben:

a) den vollständigen Namen des Unternehmens, d. h. die Firma und etwaige sonstige von ihm im Geschäftsverkehr verwendete Namen;

b) die Kontaktdaten der Firma einschließlich der Anschrift, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ihrer Hauptverwaltung;

c) die Kontaktdaten des für den Antrag zuständigen Mitarbeiters einschließlich der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse;

d) die Website, sofern vorhanden;

e) die nationale Identifikationsnummer der Firma, sofern vorhanden;

f) die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) der Firma, sofern vorhanden;

g) den Business Identifier Code (BIC) der Firma, sofern vorhanden;

h) Name und Anschrift der für die Beaufsichtigung der Firma zuständigen Behörde des Drittlandes; wenn mehr als eine Aufsichtsbehörde verantwortlich ist, sind die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche jeder einzelnen Aufsichtsbehörde anzugeben;

i) den Link zum Register jeder einzelnen zuständigen Behörde des Drittlandes, sofern verfügbar;

j) Angaben darüber, für welche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen die Firma in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, zugelassen ist;

k) Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union ausgeführt werden sollen, einschließlich etwaiger Nebendienstleistungen.