Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 5 - Standards, die Anhaltspunkte dafür liefern, wie nachgewiesen werden kann, dass ein Referenzwert neu ist

Artikel 5

Standards, die Anhaltspunkte dafür liefern, wie nachgewiesen werden kann, dass ein Referenzwert neu ist

(1)   Bei der Feststellung, ob ein neuer Referenzwert die Kriterien nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt, berücksichtigen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten, ob

a)

Kontrakte, denen neuere Referenzwerte zugrunde liegen, nicht von der CCP saldiert oder weitgehend durch Kontrakte ausgeglichen werden können, denen die einschlägigen bestehenden Referenzwerte zugrunde liegen;

b)

die Regionen und Wirtschaftszweige, die von den einschlägigen Referenzwerten abgedeckt werden, weder identisch noch ähnlich sind;

c)

die Werte der einschlägigen Referenzwerte nicht in hohem Maße korrelieren;

d)

die Zusammensetzung der einschlägigen Referenzwerte im Hinblick auf die Anzahl ihrer Bestandteile, Werte und Gewichtungen weder identisch noch ähnlich ist;

e)

die Methoden für die einzelnen einschlägigen Referenzwerte weder identisch noch ähnlich sind.

(2)   Für Rohstoff-Referenzwerte wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Standards berücksichtigt, ob

a)

den einschlägigen Referenzwerten unter Umständen dieselben Rohstoffe zugrunde liegen;

b)

die Lieferorte der zugrunde liegenden Rohstoffe unter Umständen identisch sind.

(3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 spezifizierten Standards berücksichtigen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten gegebenenfalls weitere Standards, die für die verschiedenen Arten von Referenzwerten bestehen.

(4)   Ein im Rahmen einer Reihe neu veröffentlichter Referenzwert gilt nicht als neuer Referenzwert.