Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Weitere Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird

Artikel 4

Weitere Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird

(1)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten legen die Bedingungen für Lizenzvereinbarungen fest und stellen diese CCP und Handelsplätzen auf Anfrage kostenlos zur Verfügung. Die Bedingungen regeln Folgendes:

a)

den Anwendungsbereich und Inhalt der Informationen für jegliche Verwendung im Rahmen der Lizenzvereinbarungen, wobei in jedem Fall eindeutig angegeben wird, welche Informationen vertraulich sind;

b)

die Bedingungen für eine Weiterverbreitung von Informationen durch CCP und Handelsplätze, falls dies zulässig ist;

c)

die technischen Anforderungen für die Erbringung der Dienstleistung;

d)

die Gebühren und Zahlungsbedingungen;

e)

die Bedingungen, unter denen die Vereinbarung endet, wobei die Laufzeit der Finanzinstrumente, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, berücksichtigt wird;

f)

unvorhersehbare Umstände und entsprechende Maßnahmen, um die Weiterführung, Übergangsfristen und die Unterbrechung der Dienstleistung während eines Notfallzeitraums zu regeln, die

i)

eine geordnete Beendigung ermöglichen;

ii)

sicherstellen, dass eine Beendigung nicht durch geringfügige Verstöße gegen die Vereinbarung ausgelöst wird und der betreffenden Partei eine angemessene Frist eingeräumt wird, um Verstöße abzustellen, die nicht zur unmittelbaren Beendigung führen;

g)

das geltende Recht und die Verteilung der Haftung.

(2)   In der Lizenzvereinbarung ist vorgeschrieben, dass CCP, Handelsplätze und Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten angemessene Grundsätze, Verfahren und Systeme festlegen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

die Durchführung der Dienstleistung ohne unnötige Verzögerung nach einem im Voraus vereinbarten Zeitplan;

b)

die Aktualisierung aller von den Parteien bereitgestellten Informationen während des gesamten Zeitraums, in dem Zugang gewährt wird, einschließlich von Informationen, die sich auf den Ruf auswirken könnten;

c)

eine Möglichkeit zur zeitnahen, zuverlässigen und sicheren Kommunikation zwischen den Parteien während der Laufzeit der Lizenzvereinbarung;

d)

Konsultationen, falls etwaige Änderungen an den Aktivitäten eines der betreffenden Unternehmen einen wesentlichen Einfluss auf die Lizenzvereinbarung oder auf die Risiken haben könnten, denen das jeweils andere Unternehmen ausgesetzt ist, und deren Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die betreffenden Änderungen an den Aktivitäten des jeweiligen Unternehmens umgesetzt werden;

e)

die Bereitstellung von Informationen und entsprechenden Anweisungen, wie diese mit Hilfe der vereinbarten technischen Mittel übermittelt und genutzt werden können;

f)

die Bereitstellung aktueller Informationen für Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten im Hinblick auf die Weiterverbreitung von Informationen an Clearingmitglieder von CCP und an Mitglieder von oder Teilnehmer an Handelsplätzen, falls dies zulässig ist;

g)

die geordnete Beilegung von Streitigkeiten und die geordnete Beendigung der Vereinbarung, je nach den festgestellten Umständen.