Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Differenzierung und Nichtdiskriminierung

Artikel 3

Differenzierung und Nichtdiskriminierung

(1)   Legen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterschiedliche Bedingungen, einschließlich Gebühren und Zahlungsbedingungen, fest, so gelten diese Bedingungen auf differenzierte Weise, je nach Kategorie von Lizenznehmern.

(2)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten setzen für Lizenznehmer innerhalb derselben Kategorie dieselben Rechte und Pflichten fest.

(3)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten legen die Kriterien für die Festlegung der verschiedenen Kategorien von Lizenznehmern offen.

(4)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen auf Anfrage CCP oder Handelsplätzen kostenlos die Bedingungen zur Verfügung, die auf die Kategorie Anwendung finden, zu der die jeweilige CCP bzw. der jeweilige Handelsplatz gehört.

(5)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten legen gegenüber allen Lizenznehmern derselben Kategorie etwaige Hinzufügungen zu oder Änderungen an den Bedingungen für Lizenzvereinbarungen offen, die mit einem Lizenznehmer innerhalb dieser Kategorie unter den gleichen Bedingungen geschlossen wurden.