Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Informationen, die CCP oder Handelsplätzen zur Verfügung zu stellen sind

Artikel 1

Informationen, die CCP oder Handelsplätzen zur Verfügung zu stellen sind

(1)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen zentralen Gegenparteien (CCP) und Handelsplätzen die zur Wahrnehmung ihrer Clearing- oder Handelsfunktionen erforderlichen Informationen auf Anforderung zur Verfügung, wobei die spezifische Art des Referenzwerts, zu dem um Zugang ersucht wird, und das jeweilige Finanzinstrument, das gehandelt oder gecleart werden soll, angemessen berücksichtigt werden.

(2)   In ihren Ersuchen erläutern die CCP oder Handelsplätze, weshalb diese Informationen für Clearing- bzw. Handelszwecke erforderlich sind.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die relevanten Handels- und Clearingfunktionen mindestens Folgendes:

a)

für Handelsplätze:

i)

die erste Bewertung der Merkmale des Referenzwerts;

ii)

die Vermarktung des betreffenden Produkts;

iii)

die Unterstützung der Kursbildung für Kontrakte, die zum Handel zugelassen sind oder werden;

iv)

die laufenden Aktivitäten im Bereich der Marktüberwachung;

b)

für CCP:

i)

ein angemessenes Risikomanagement in Bezug auf die einschlägigen offenen Positionen in börsengehandelten Derivaten, einschließlich Verrechnung;

ii)

die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(4)   Die relevanten Informationen über Kurs- und Handelsdaten nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfassen mindestens Folgendes:

a)

Angaben der Werte des Referenzwerts;

b)

die unverzügliche Mitteilung etwaiger Fehler bei der Berechnung der Werte des Referenzwerts und der aktualisierten oder korrigierten Werte des Referenzwerts;

c)

historische Werte des Referenzwerts, sofern die Person mit Eigentumsrechten am Referenzwert über derartige Informationen verfügt.

(5)   Was die Zusammensetzung, Methode und Kursbildung anbelangt, ermöglichen die übermittelten Informationen den CCP und Handelsplätzen, nachzuvollziehen, wie die einzelnen Werte des Referenzwerts zustande kommen und nach welcher Methode diese Werte ermittelt werden. Die relevanten Informationen über die Zusammensetzung, Methode und Kursbildung umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Definitionen aller im Zusammenhang mit dem Referenzwert verwendeten Schlüsselbegriffe;

b)

die Gründe für die Festlegung einer bestimmten Methode und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methode;

c)

die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwerts;

d)

die Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung eines etwaigen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Wahrnehmung eines solchen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums;

e)

die Verfahren zur Bestimmung des Referenzwerts in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und die Angabe möglicher Einschränkungen des Referenzwerts in solchen Zeiten;

f)

den Zeitraum, in dem der Referenzwert berechnet wird;

g)

die Verfahren, die der Methode zur Neugewichtung des Referenzwerts zugrunde liegen und die sich daraus ergebenden Gewichtungen der einzelnen Bestandteile des Referenzwerts;

h)

die Verfahren für den Umgang mit fehlerhaften Eingabedaten oder bei der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich der Angabe, wann eine Neuermittlung des Referenzwerts erforderlich sein könnte;

i)

Informationen über die Häufigkeit interner Prüfungen und Genehmigungen der Zusammensetzung und der Methode, und gegebenenfalls Informationen über die Verfahren und Häufigkeit einer externen Überprüfung der Zusammensetzung und Methode.


(3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).