Artikel 9
Zusätzliche Regelungen für die Weitergabe von Zusammenfassungen von oder Auszügen aus Empfehlungen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Informationen stellen Personen, die eine Zusammenfassung von oder einen Auszug aus einer von einem Dritten erstellten Empfehlung weitergeben, sicher, dass diese Zusammenfassung oder dieser Auszug
a) klar und nicht irreführend ist;
b) als Zusammenfassung oder Auszug gekennzeichnet ist;
c) einen unmissverständlichen Verweis auf die ursprüngliche Empfehlung enthält.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen stellen außerdem sicher, dass die Informationen zum Ersteller der in den Artikeln 2 bis 6 beschriebenen Empfehlung entweder unmittelbar in der Zusammenfassung oder dem Auszug selbst oder durch einen Hinweis auf den Ort, an dem die Informationen für die Empfänger der Zusammenfassung der oder des Auszugs aus der Empfehlung kostenfrei zugänglich sind, zur Verfügung gestellt werden.