Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/06/2016
Änderungen
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Artikel 10 - Zusätzliche Regelungen für die Weitergabe wesentlich veränderter Empfehlungen

Artikel 10

Zusätzliche Regelungen für die Weitergabe wesentlich veränderter Empfehlungen

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Informationen stellen Personen, die eine von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergeben, sicher, dass diese Information einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Personen halten die in den Artikeln 2 bis 5 genannten Vorschriften im Hinblick auf die wesentliche Änderung ein und nehmen in die wesentlich geänderte Empfehlung einen Hinweis auf den Ort auf, an dem die in den Artikeln 2 bis 6 genannten Informationen in Bezug auf den Ersteller der ursprünglichen Empfehlung für die Empfänger der wesentlich geänderte Empfehlung kostenfrei zugänglich sind.