Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/06/2016
Änderungen
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Artikel 8 - Regelungen für die Weitergabe von Empfehlungen

Artikel 8

Regelungen für die Weitergabe von Empfehlungen

(1)  Personen, die von einem Dritten erstellte Empfehlungen weitergeben, übermitteln den Empfängern dieser Empfehlungen die folgenden Informationen:

a) deren Identität, klar und unmissverständlich;

b) alle Beziehungen und Umstände, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die objektive Darstellung der Empfehlung beeinträchtigen, einschließlich etwaiger Interessen oder Interessenkonflikte im Hinblick auf alle Finanzinstrumente oder Emittenten, die direkt oder indirekt Gegenstand der Empfehlung sind;

c) das Datum und den Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung erstmalig weitergegeben wurde.

(2)  Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Vertrags, einschließlich eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig tätige natürliche oder juristische Person, so muss diese Person den Empfängern der Empfehlungen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen folgende Angaben übermitteln:

a) die Identität der jeweils zuständigen Behörde;

b) ihre eigenen Interessen oder Anzeichen von Interessenkonflikten nach Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2, sofern die betreffende Person nicht als Weitergabekanal von innerhalb derselben Gruppe erstellten Empfehlungen handelt, ohne ein Ermessen in Bezug auf die Auswahl der weiterzugebenden Empfehlung auszuüben.