Aktualisiert 19/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/347 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen verpflichtet, Insiderlisten aufzustellen und sie entsprechend einem genau vorgegebenen Format fortlaufend zu aktualisieren.

(2)

Durch die Festlegung eines genauen Formats, einschließlich der Verwendung von Standardvorlagen, sollte es leichter möglich sein, der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten in einheitlicher Form nachzukommen. Zudem sollte dadurch gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, damit sie die Integrität der Finanzmärkte schützen und möglichen Marktmissbrauch untersuchen können.

(3)

Da innerhalb eines Unternehmens gleichzeitig zahlreiche Insiderinformationen vorhanden sein können, sollte in den Insiderlisten präzise ausgewiesen sein, auf welche spezifischen Insiderinformationen die für Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer oder die Auktionsaufsicht arbeitenden Personen Zugriff hatten (ob es sich beispielsweise um ein Geschäft, ein Projekt, ein Unternehmens- oder Finanzereignis, die Veröffentlichung von Abschlüssen oder Gewinnwarnungen handelt). Zu diesem Zweck sollte die Insiderliste in Abschnitte gegliedert sein, wobei jeder Insiderinformation ein separater Abschnitt zuzuordnen ist. In jedem Abschnitt sollten alle Personen aufgelistet werden, die Zugang zu der betreffenden Insiderinformation haben.

(4)

Um Mehrfacheinträge zu ein und derselben Einzelperson in verschiedenen Abschnitten der Insiderliste zu vermeiden, können Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen beschließen, einen ergänzenden Abschnitt zur Insiderliste zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren, der als Abschnitt der permanenten Insider bezeichnet wird und anders geartet ist als die übrigen Abschnitte der Insiderliste, da kein Bezug zu einer spezifischen Insiderinformation besteht. In diesem Abschnitt sollten nur diejenigen Personen erfasst werden, die aufgrund des Charakters ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen beim Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, bei der Versteigerungsplattform, beim Versteigerer oder der Auktionsaufsicht haben.

(5)

Die Insiderliste sollte grundsätzlich personenbezogene Daten enthalten, die die Identifikation der Insider erleichtern. Dazu gehören das Geburtsdatum, die Privatadresse und gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer der betreffenden Person.

(6)

Außerdem sollten in die Liste Angaben aufgenommen werden, die den zuständigen Behörden die Durchführung von Untersuchungen erleichtern und ihnen helfen können, eine schnelle Analyse des Handelsverhaltens von Insidern vorzunehmen, Verbindungen zwischen Insidern und Personen, die an verdächtigen Handelsaktivitäten beteiligt sind, herzustellen und zu ermitteln, welche Kontakte zwischen ihnen zu kritischen Zeitpunkten bestanden. In dieser Hinsicht sind Telefonnummern äußerst wichtig, da sie der zuständigen Behörde ein rasches Handeln und gegebenenfalls auch die Anforderung von Datenverkehrsaufzeichnungen ermöglichen. Solche Daten sollten zudem am Anfang bereitgestellt werden, damit die Integrität der Untersuchung nicht dadurch gefährdet wird, dass sich die zuständige Behörde im Verlauf der Untersuchung mit weiteren Auskunftsersuchen an den Emittenten, den Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die Versteigerungsplattform, den Versteigerer, die Auktionsaufsicht oder den Insider wenden muss.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Insiderliste der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden kann, und um eine Untersuchung nicht dadurch zu gefährden, dass von den in der Liste aufgeführten Personen Informationen eingeholt werden müssen, sollte die Insiderliste elektronisch erstellt und stets unverzüglich aktualisiert werden, wenn einer der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umstände für die Aktualisierung der Insiderliste eintritt.

(8)

Die Nutzung spezifischer elektronischer Formate für die Einreichung von Insiderlisten entsprechend den Festlegungen der zuständigen Behörden sollte außerdem einhergehen mit einer Verringerung der Verwaltungslasten für zuständige Behörden, Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer oder die Auktionsaufsicht und diejenigen, die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handeln. Die elektronischen Formate sollten es ermöglichen, die in die Insiderliste aufgenommenen Informationen vertraulich zu behandeln und die Bestimmungen der Unionsrechtsvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Übermittlung solcher Daten einzuhalten.

(9)

Da Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten von der Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten befreit sind und daher diese Informationen in einem anderen als dem elektronischen Format, das die vorliegende Verordnung für die übrigen Emittenten vorschreibt, produzieren und aufbewahren können, darf von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten nicht gefordert werden, ein elektronisches Format für die Übermittlung der Insiderlisten an die zuständigen Behörden zu verwenden. Außerdem ist es angezeigt, nicht die Vorlage bestimmter personenbezogener Daten zu verlangen, wenn diese Daten den betreffenden Emittenten zum Zeitpunkt der Abforderung der Insiderliste nicht vorliegen. Insiderlisten sollten in jedem Falle so übermittelt werden, dass die Vollständigkeit, Vertraulichkeit und Integrität der Informationen gewährleistet wird.

(10)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(11)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, hat die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(12)

Zur Sicherung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollte diese Verordnung baldmöglichst in Kraft treten, und die darin festgelegten Bestimmungen sollten ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).