Aktualisiert 19/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 02/08/2022

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Format für die Erstellung und Aktualisierung der Insiderliste

Artikel 2

Format für die Erstellung und Aktualisierung der Insiderliste

(1)   Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen stellen sicher, dass ihre Insiderliste in separate Abschnitte gegliedert ist, die sich auf unterschiedliche Insiderinformationen beziehen. Bei Feststellung neuer Insiderinformationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind der Insiderliste neue Abschnitte hinzuzufügen.

Jeder Abschnitt der Insiderliste enthält nur Angaben zu den Einzelpersonen, die Zugang zu der für diesen Abschnitt relevanten Insiderinformation haben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen können in ihre Insiderliste einen ergänzenden Abschnitt mit den Angaben zu den Einzelpersonen einfügen, die jederzeit zu allen Insiderinformationen Zugang haben („permanente Insider“).

Die Angaben zu den permanenten Insidern, die in den ergänzenden Abschnitt nach Unterabsatz 1 aufgenommen wurden, werden nicht in den anderen Abschnitten der Insiderliste nach Absatz 1 aufgeführt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Personen erstellen die Insiderliste in einem elektronischen Format entsprechend Vorlage 1 von Anhang I und aktualisieren sie regelmäßig.

Wenn die Insiderliste den ergänzenden Abschnitt nach Absatz 2 enthält, erstellen die in Absatz 1 genannten Personen diesen Abschnitt in einem elektronischen Format entsprechend Vorlage 2 von Anhang I und aktualisieren ihn regelmäßig.

(4)   Das in Absatz 3 genannte elektronische Format gewährleistet jederzeit

a)

die Vertraulichkeit der enthaltenen Informationen durch die Beschränkung des Zugangs zur Insiderliste auf eindeutig festgelegte Personen aus dem Kreis des Emittenten, des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate, der Versteigerungsplattform, des Versteigerers und der Auktionsaufsicht oder derjenigen, die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handeln, für die dieser Zugang aufgrund des Charakters ihrer Funktion oder ihrer Position notwendig ist;

b)

die Genauigkeit der in der Insiderliste enthaltenen Informationen;

c)

den Zugang zu vorherigen Fassungen der Insiderliste und deren Abruf.

(5)   Die Übermittlung der Insiderliste nach Absatz 3 erfolgt unter Verwendung der von der zuständigen Behörde festgelegten elektronischen Hilfsmittel. Die zuständigen Behörden veröffentlichen die zu verwendenden elektronischen Hilfsmittel auf ihrer Website. Diese elektronischen Hilfsmittel gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übertragung gewahrt bleiben.