Aktualisiert 19/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 02/08/2022

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Artikel 3 - Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten

Artikel 3

Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stellt ein Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, der zuständigen Behörde auf Anfrage eine Insiderliste entsprechend der Vorlage in Anhang II und in einem Format bereit, das die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übertragung gewährleistet.