Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1299 DER KOMMISSION

vom 24. März 2022

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts von Positionsmanagementkontrollen der Handelsplätze

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 8 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden Änderungen an Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf Positionsmanagementkontrollen vorgenommen.

(2)

Gemäß diesen Änderungen von Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU müssen Handelsplätze, die Warenderivate handeln, über wirksame Positionsmanagementkontrollen verfügen und diese durchführen, um ungeordneten Handel zu verhindern und zu korrigieren, geordnete Preis- und Abrechnungsbedingungen zu fördern und die Effizienz der Märkte sicherzustellen.

(3)

Wirksame Positionsmanagementkontrollen umfassen z. B. Rechtsvereinbarungen zur Erhebung und Nutzung der Daten von Haltern von Endpositionen und Mutterunternehmen sowie technische Elemente wie Berichte und Parameter, die es beispielsweise ermöglichen, ein Positions-Dashboard einzurichten. Wirksame Positionsmanagementkontrollen sollten daher eng mit der laufenden Überwachung durch den Handelsplatz verzahnt sein.

(4)

Um zu vermeiden, dass der Prozess der Preisbildung durch das Bestehen einer Position unangemessen beeinflusst wird, und um erkennen zu können, ob Positionskonzentrationen entstehen, die zu Preisverzerrung, Marktmanipulation oder anderen missbräuchlichen Handelspraktiken führen könnten, sollten die Handelsplätze wissen, ob Halter von Endpositionen und Mutterunternehmen große Positionen in physisch abgewickelten Warenderivaten halten, und die Gründe für das Halten dieser Positionen kennen. Da das tatsächliche Angebot der zugrunde liegenden physischen Ware auf eine endliche Menge beschränkt ist, sind physisch abgewickelte Warenderivate anfälliger für marktstörende Handelspraktiken wie das Erzeugen von Preisdruck auf dem Markt („market squeeze“) oder das Aufkaufen des Marktes („market cornering“), wobei Gegenparteien eine marktbeherrschende Stellung nutzen, um den Kurs eines Warenderivats oder der zugrunde liegenden Ware auf einem künstlichen Niveau zu halten. Daher sollten große Positionen sowohl in Warenderivaten, die aufgrund ihrer Konstruktion physisch abgewickelt werden, als auch in Warenderivaten, die nach Wahl des Käufers oder Verkäufers physisch abgewickelt werden können, ermittelt werden.

(5)

Bei der Bestimmung dessen, was eine große Position darstellt, sollten die Handelsplätze der Größe und der Zusammensetzung des betreffenden Marktes Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sollten Handelsplätze qualitative oder quantitative Kriterien für die Ermittlung solcher großen Risikopositionen festlegen und Verfahren einrichten, mit denen alle gehaltenen Positionen ermittelt werden können, die im Voraus festgelegte Rechenschaftswerte überschreiten. Als quantitative und qualitative Kriterien könnten unter anderem der Umfang der gesamten offenen Positionen im Warenderivat, der Anteil der Position des Positionsinhabers, die Volatilität der Märkte und die Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts dienen. Werden die Werte überschritten, sollte sich der Handelsplatz bemühen, die Hintergründe für den Aufbau der betreffenden großen Position zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte der Handelsplatz prüfen, ob er von der Person, die diese große Position hält, zusätzliche Informationen anfordern muss, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, wie häufig die von dieser Person gehaltenen Positionen die Rechenschaftswerte überschreiten und in welchem Umfang die Rechenschaftswerte überschritten werden. Diese Informationen können sich unter anderem auf Positionen in verwandten Produkten, auf die wirtschaftlichen Gründe für die offene Position und auf Tätigkeiten an einem verbundenen zugrunde liegenden Warenmarkt beziehen. Der Handelsplatz sollte auf der Grundlage der bereits verfügbaren oder im Rahmen des Auskunftsersuchens erhaltenen Informationen erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen.

(6)

Es ist wichtig, dass die festgelegten Rechenschaftswerte angemessen und wirksam bleiben, um weiterhin ihren Zweck zu erfüllen, und dass die zuständige Behörde über die Methodik für die Festlegung und Aktualisierung dieser Rechenschaftswerte informiert wird.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(8)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).