Artikel 2
Rechenschaftswerte
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Einholens von Informationen berücksichtigt der Handelsplatz die Häufigkeit, mit der die Rechenschaftswerte durch denselben Halter einer Endposition oder dasselbe Mutterunternehmen überschritten werden, sowie den Umfang der Überschreitung und andere bereits verfügbare einschlägige Informationen.
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits (ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 52).