Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/07/2022
Änderungen
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Artikel 2 - Rechenschaftswerte

Artikel 2

Rechenschaftswerte

(1)  
Handelsplätze, die den Handel mit Warenderivaten anbieten, legen als Teil ihrer Positionsmanagementkontrollen im Spot-Monat im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission ( 1 ) und in den anderen Monaten im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 Rechenschaftswerte für Warenderivate fest, die für den Handel zur Verfügung gestellt werden und physisch abgewickelt werden oder abgewickelt werden können.
(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 ist der Rechenschaftswert die Höhe der Nettoposition, die der Halter einer Endposition oder ein Mutterunternehmen in einem Warenderivat hält und bei deren Überschreitung der Handelsplatz gemäß Absatz 3 gegebenenfalls zusätzliche Informationen anfordert.
(3)  
Übersteigt eine von einem Halter einer Endposition oder einem Mutterunternehmen gehaltene Nettoposition in einem in Absatz 1 genannten Warenderivat den für den Spot-Monat oder für die anderen Monate gemäß Absatz 1 festgelegten Rechenschaftswert, so holt der Handelsplatz, sofern dies als angemessen erachtet wird, Informationen über Art und Zweck der in diesem Warenderivat gehaltenen Position ein.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Einholens von Informationen berücksichtigt der Handelsplatz die Häufigkeit, mit der die Rechenschaftswerte durch denselben Halter einer Endposition oder dasselbe Mutterunternehmen überschritten werden, sowie den Umfang der Überschreitung und andere bereits verfügbare einschlägige Informationen.


( 1  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits (ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 52).