Artikel 3
Überprüfung und Berichterstattung über Rechenschaftswerte
(1)
Die Handelsplätze bewerten jährlich die Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Rechenschaftswerte.
(2)
Die Handelsplätze teilen ihrer zuständigen Behörde mit, nach welcher Methode die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechenschaftswerte festgelegt werden.
(3)
Die Handelsplätze unterrichten ihre zuständige Behörde jährlich über die Zahl der Fälle, in denen Rechenschaftswerte überschritten wurden, über alle Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und über alle gemäß Artikel 2 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen.