Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/07/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Überprüfung und Berichterstattung über Rechenschaftswerte

Artikel 3

Überprüfung und Berichterstattung über Rechenschaftswerte

(1)  
Die Handelsplätze bewerten jährlich die Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Rechenschaftswerte.
(2)  
Die Handelsplätze teilen ihrer zuständigen Behörde mit, nach welcher Methode die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechenschaftswerte festgelegt werden.
(3)  
Die Handelsplätze unterrichten ihre zuständige Behörde jährlich über die Zahl der Fälle, in denen Rechenschaftswerte überschritten wurden, über alle Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und über alle gemäß Artikel 2 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen.