Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Handelstest

Artikel 4

Handelstest

(1)   Der Umfang der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten in der Union durch eine Person innerhalb einer Gruppe wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller Kontrakte über Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, an denen die Person beteiligt ist, aggregiert wird.

In die in Unterabsatz 1 genannte Aggregation gehen weder Kontrakte ein, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren, noch Kontrakte, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.

(2)   Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Gesamtumfang der anderen Handelstätigkeiten der Gruppe wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller Kontrakte über Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon denen Personen innerhalb dieser Gruppe beteiligt sind, aggregiert wird.

In die in Unterabsatz 1 genannte Aggregation gehen Kontrakte ein, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren, oder Kontrakte, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.

(3)   Die in Absatz 1 und 2 genannte gesamte Markthandelstätigkeit wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller nicht an einem Handelsplatz gehandelten Kontrakte, an denen eine in der Union ansässige Person beteiligt ist, und aller anderen Kontrakte, die an einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, für den in Artikel 6 Absatz 2 genannten relevanten Rechnungslegungszeitraum aggregiert wird.

(4)   Die in diesem Artikel genannten aggregierten Werte lauten auf Euro.