Artikel 1
Anlageklassen, die für die Nebentätigkeitstests infrage kommen
Um als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Gruppe zu gelten, müssen sich die Tätigkeiten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j Ziffern i und ii der Richtlinie 2014/65/EU genannten Personen auf eine oder mehrere der folgenden Anlageklassen beziehen:
a) |
Warenderivate, die sich auf eine Ware oder einen Basiswert in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU beziehen; |
b) |
Emissionszertifikate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU oder Derivate von Emissionszertifikaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU. |