Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Nebentätigkeitstests

Artikel 2

Nebentätigkeitstests

(1)   Die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten von Personen gelten als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der nach Artikel 3 berechnete Netto-Nominalwert der ausstehenden Forderungen in Bezug auf in der Union gehandelte Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon für die Barabwicklung, ausgenommen Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, liegt unter einem jährlichen Schwellenwert von 3 Mrd. EUR (De-minimis-Test);

b)

der nach Artikel 4 Absatz 1 berechnete Umfang dieser Tätigkeiten macht höchstens 50 % des nach Artikel 4 Absatz 2 berechneten Gesamtumfangs der anderen Handelstätigkeiten der Gruppe aus;

c)

das nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 berechnete geschätzte Kapital, das für diese Tätigkeiten eingesetzt wird, macht nicht mehr als 50 % des nach Artikel 5 Absatz 4 berechneten Kapitals, das für die Haupttätigkeit auf Gruppenebene eingesetzt wird, aus.

(2)   Der Ausdruck „Gruppe“ bezeichnet das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen. Dies umfasst Unternehmen mit Niederlassungen in der Union und in Drittländern, unabhängig davon, ob die Gruppe ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der Union hat.