Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - De-minimis-Test

Artikel 3

De-minimis-Test

(1)   Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Netto-Nominalwert der ausstehenden Forderungen wird berechnet, indem die aggregierten Netto-Nominalwerte der zum Monatsende ausstehenden Forderungen für die vorangegangenen 12 Monate, die aus allen Kontrakten über Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon für die Barabwicklung resultieren, die eine Person innerhalb einer Gruppe in der Union abgeschlossen hat, gemittelt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Netto-Nominalwerte der ausstehenden Forderungen werden auf der Grundlage aller nicht an einem Handelsplatz gehandelten Kontrakte über Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon für die Barabwicklung, an denen eine in der Union ansässige Person beteiligt ist, für den in Artikel 6 Absatz 2 genannten relevanten Rechnungslegungszeitraum berechnet.

Die Kontrakte über Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten für die Barabwicklung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 umfassen alle Derivatekontrakte in Bezug auf Waren oder Emissionszertifikate, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.

(2)   In die in Absatz 1 genannte Aggregation gehen weder Positionen aus Kontrakten ein, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren, noch Positionen aus Kontrakten, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Netto-Nominalwerte der ausstehenden Forderungen werden nach der Netting-Methode gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestimmt.

(4)   Die aus der in diesem Artikel genannten Aggregation resultierenden Werte lauten auf Euro.