Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/08/2022
Änderungen
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Artikel 2 - Tägliche Berichte

Artikel 2

Tägliche Berichte

1.  
Die Wertpapierfirmen übermitteln den zuständigen Behörden die Aufschlüsselung ihrer in Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Positionen in Form eines täglichen Positionsberichts unter Verwendung des in den Tabellen des Anhangs II beschriebenen Formats.
2.  
Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält die Positionen für sämtliche Fälligkeiten aller Kontrakte.