Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 7 - Gerechte und nichtdiskriminierende Market-Making-Systeme

Artikel 7

Gerechte und nichtdiskriminierende Market-Making-Systeme

1.  Die Handelsplätze müssen auf ihren Internetseiten die Bestimmungen der Market-Making-Systeme, die Namen der Firmen, die im Rahmen dieser jeweiligen Systeme Market-Making-Vereinbarungen unterzeichnet haben, sowie die unter diese Vereinbarungen fallenden Finanzinstrumente veröffentlichen.

2.  Die Handelsplätze müssen den Teilnehmern der Market-Making-Systeme mindestens einen Monat vor ihrer Anwendung alle Änderungen hinsichtlich der Bestimmungen dieser Systeme mitteilen.

3.  Die Handelsplätze müssen allen Teilnehmern, die in puncto Präsenz, Größe und Spread dieselben Leistungen erzielen, im Rahmen ihrer Market-Making-Systeme dieselben Anreize gewähren.

4.  Die Handelsplätze dürfen die Teilnehmerzahl eines Market-Making-Systems nicht begrenzen. Sie können jedoch den Zugang zu den im Rahmen des jeweiligen Systems gewährten Anreizen auf diejenigen Firmen beschränken, die vorgegebene Schwellenwerte erreicht haben.

5.  Die Handelsplätze müssen kontinuierlich kontrollieren, ob die Teilnehmer die Bestimmungen der Market-Making-Systeme auch tatsächlich einhalten.

6.  Die Handelsplätze müssen Verfahren einrichten, anhand deren die Teilnehmer eines Market-Making-Systems über leicht zugängliche Kanäle über das Vorliegen angespannter Marktbedingungen auf ihrem Handelsplatz informiert werden.