Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 5 - Verpflichtung der Handelsplätze zur Aufrechterhaltung von Market-Making-Systemen

Artikel 5

Verpflichtung der Handelsplätze zur Aufrechterhaltung von Market-Making-Systemen

1.  Die Handelsplätze sind nicht dazu verpflichtet, über ein in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU geregeltes Market-Making-System zu verfügen, es sei denn, über ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion wird eine der folgenden Klassen von Finanzinstrumenten gehandelt:

a) Aktien und börsengehandelte Fonds, für die ein liquider Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission ( 2 ) geregelt;

b) Optionen und Terminkontrakte (Futures), die sich direkt auf die in Buchstabe a genannten Finanzinstrumente beziehen;

c) Aktienindex-Futures und Aktienindex-Optionen, für die ein liquider Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission ( 3 ) besteht.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich bei einem Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion um ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.


( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (siehe Seite 90 dieses Amtsblatts).

( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).