Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 6 - Mindestverpflichtungen im Hinblick auf die Market-Making-Systeme

Artikel 6

Mindestverpflichtungen im Hinblick auf die Market-Making-Systeme

1.  Die Handelsplätze haben in ihrem Market-Making-System die Anreize ebenso wie die Anforderungen zu beschreiben, die Wertpapierfirmen in puncto Präsenz, Größe und Spread erfüllen müssen, um wie folgt Zugang zu diesen Anreizen zu haben:

a) unter üblichen Handelsbedingungen, sofern der Handelsplatz unter diesen Bedingungen Anreize bietet;

b) unter angespannten Marktbedingungen unter Berücksichtigung der unter diesen Bedingungen vorherrschenden zusätzlichen Risiken.

2.  Die Handelsplätze müssen im Hinblick auf wesentliche kurzfristige Kurs- und Volumenänderungen Parameter für die Ermittlung angespannter Marktbedingungen festlegen. Die Handelsplätze müssen die Wiederaufnahme des Handels nach Volatilitätsunterbrechungen aufgrund angespannter Marktbedingungen in Betracht ziehen.

3.  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a können Handelsplätze in ihren Market-Making-Systemen angeben, dass Anreize lediglich dem- oder denjenigen gewährt werden, der bzw. die die besten Ergebnisse erzielt bzw. erzielen.