Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 4 - Ermittlung außergewöhnlicher Umstände

Artikel 4

Ermittlung außergewöhnlicher Umstände

1.    Die Handelsplätze müssen das Eintreten der in Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e genannten außergewöhnlichen Umstände sowie — sobald dies technisch möglich ist — die Wiederaufnahme ihrer üblichen Handelsgeschäfte veröffentlichen, sobald diese außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen.

2.  Die Handelsplätze müssen eindeutige Verfahren für die Wiederaufnahme der üblichen Handelsgeschäfte festlegen, sobald die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen, was auch den Zeitpunkt dieser Wiederaufnahme mit einschließt, und diese Verfahren öffentlich zugänglich machen.

3.  Die Handelsplätze dürfen die Erklärung außergewöhnlicher Umstände nicht über den Handelsschluss hinaus ausdehnen, es sei denn, dies ist unter den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Umständen erforderlich.