Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen (3)
Suche im Rechtsakt

Artikel 83 - Positionsmeldungen (Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 83

Positionsmeldungen

(Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  

Für die Zwecke der wöchentlichen Berichte gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU gilt für einen Handelsplatz die Verpflichtung, diesen Bericht zu veröffentlichen, wenn beide der folgenden Schwellenwerte erreicht sind:

a) 

bei einem bestimmten Kontrakt gibt es auf einem bestimmten Handelsplatz 20 Inhaber offener Positionen; und

b) 

der absolute Betrag des Bruttovolumens der Long- und Shortpositionen aller offenen Kontraktpositionen, ausgedrückt in der Anzahl der Handelseinheiten des betreffenden Warenderivats, beträgt mindestens 10 000 .

Bei Emissionszertifikaten und Derivaten derselben gilt Buchstabe b nicht.

(2)  
 Der in Absatz 1 Buchstabe a angegebene Schwellenwert gilt aggregiert unter Zugrundelegung aller Personenkategorien, wobei die Anzahl der Positionsinhaber aus einer einzelnen Personenkategorie irrelevant ist.
(3)  
Bei Kontrakten mit weniger als fünf aktiven Positionsinhabern einer bestimmten Personenkategorie werden die aggregierten Kauf- und Verkaufspositionen, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, der Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen in dieser Kategorie und die Anzahl der Positionsinhaber in dieser Kategorie nicht veröffentlicht.
(4)  
Bei Kontrakten, bei denen die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen zum ersten Mal erfüllt sind, veröffentlichen die Handelsplätze den ersten wöchentlichen Bericht der Kontrakte, sobald dies praktisch machbar ist, in jedem Fall jedoch spätestens drei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem die Schwellenwerte zum ersten Mal erreicht werden.
(5)  
Werden die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, fahren die Handelsplätze mit der Veröffentlichung der wöchentlichen Berichte noch drei Monate lang fort. Die Pflicht zur Veröffentlichung des wöchentlichen Berichts besteht nicht mehr, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen  bis zum Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr durchgängig erfüllt wurden.