Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
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Artikel 81 - Umstände, unter denen in Bezug auf ein Finanzinstrument schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln eines Handelsplatzes oder marktstörende Handelsbedingungen bzw. Systemunterbrechungen angenommen werden können (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 81

Umstände, unter denen in Bezug auf ein Finanzinstrument schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln eines Handelsplatzes oder marktstörende Handelsbedingungen bzw. Systemunterbrechungen angenommen werden können

(Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  
 Bei der Beurteilung dahin gehend, ob die Pflicht zur unverzüglichen Inkenntnissetzung der eigenen zuständigen Behörden über schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln ihres Handelsplatzes, marktstörende Handelsbedingungen oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument Anwendung findet, müssen die Betreiber von Handelsplätzen die in Anhang III Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Signale beachten.
(2)  
Informationen sind nur im Falle bedeutender Ereignisse erforderlich, durch die die Rolle und Aufgabe von Handelsplätzen als Teil der Finanzmarktinfrastruktur beeinträchtigt werden könnten.