Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 73 - Führung von Aufzeichnungen über Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden (Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 73

Führung von Aufzeichnungen über Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden

(Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags oder die Bedingungen, unter denen die Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festgehalten sind, sind mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aufzubewahren.