Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
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Artikel 64 - Kriterien für die bestmögliche Ausführung (Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 64

Kriterien für die bestmögliche Ausführung

(Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  

Wertpapierfirmen bestimmen bei der Ausführung von Kundenaufträgen die relative Bedeutung der in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EG genannten Faktoren anhand folgender Kriterien:

a) 

Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Kleinanleger oder als professioneller Kunde;

b) 

Merkmale des Kundenauftrags, einschließlich Aufträgen, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen;

c) 

Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;

d) 

Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 65 und 66 umfasst der Begriff „Ausführungsplatz“ geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF), organisierte Handelssysteme (OTF), systematische Internalisierer,  Market-Maker oder sonstige Liquiditätsgeber oder Einrichtungen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausüben.

(2)  
Eine Wertpapierfirma erfüllt ihre Verpflichtungen aus Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU, alle hinreichenden Maßnahmen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für einen Kunden zu erreichen, wenn sie einen Auftrag oder einen bestimmten Teil desselben nach den ausdrücklichen Weisungen, die der Kunde in Bezug auf den Auftrag oder den bestimmten Teil desselben erteilt hat, ausführt.
(3)  
Die Wertpapierfirmen dürfen ihre Provisionen nicht in einer Weise strukturieren oder in Rechnung stellen, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirkt.
(4)  
Bei der Ausführung von Aufträgen bzw. beim Fällen von Entscheidungen über den Handel mit OTC-Produkten, zu denen auch maßgeschneiderte Produkte gehören, überprüft die Wertpapierfirma die Redlichkeit des dem Kunden angebotenen Preises, indem sie Marktdaten heranzieht, die bei der Einschätzung des Preises für dieses Produkt verwendet wurden, und — sofern möglich — diesen mit ähnlichen oder vergleichbaren Produkten vergleicht.