Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 61 - Berichtspflichten im Hinblick auf geeignete Gegenparteien (Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 61

Berichtspflichten im Hinblick auf geeignete Gegenparteien

(Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Anforderungen an Berichte für Kleinanleger und professionelle Kunden gemäß den Artikeln 49 und 59 sind nicht anwendbar, wenn Wertpapierfirmen Vereinbarungen mit geeigneten Gegenparteien geschlossen haben, in denen Inhalt und Zeitpunkt der Berichterstattung festgelegt sind.