Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 43 - Aufzeichnungen bezüglich Emissionsübernahme oder Platzierung (Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 43

Aufzeichnungen bezüglich Emissionsübernahme oder Platzierung

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

 Wertpapierfirmen zeichnen Inhalt und Zeitpunkt der von Kunden erhaltenen Anweisungen auf. Für jede Tätigkeit müssen die getroffenen Entscheidungen bezüglich Mittelzuweisung aufgezeichnet werden, um für einen vollständigen Prüfungsweg zwischen den in Kundenkonten registrierten Bewegungen und den von der Wertpapierfirma erhaltenen Anweisungen zu sorgen. Insbesondere ist die zuletzt erfolgte Mittelzuweisung für jeden Wertpapierkunden deutlich zu begründen und aufzuzeichnen. Der vollständige Prüfungsweg der wesentlichen Schritte im Emissionsübernahme- und Platzierungsverfahren muss den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.