ANHANG IV
Validierungsregeln
Für die in Anhang I aufgeführten Datenelemente müssen Validierungsregeln gelten, die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest, |
b) |
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet, |
c) |
sie überprüfen die Kohärenz der übermittelten Daten, |
d) |
sie überprüfen die Richtigkeit der übermittelten Daten, |
e) |
sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden. |