ANHANG III
Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Datenelemente müssen in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt werden, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und Abwicklungsbehörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Datenelemente, |
b) |
es erfasst alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Geschäftskonzepte, |
c) |
es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden, |
d) |
es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen, |
e) |
es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen, |
f) |
es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Daten für die Abwicklung gewährleisten. |