Aktualisiert 22/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1527 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2021

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Klausel (im Folgenden „Vertragsklausel“) in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, dieses Institut oder Unternehmen seine Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt.

(2)

Die Bedingungen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar wäre, die Vertragsklausel in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten aufzunehmen, sollten so abgegrenzt werden, dass ein angemessenes Maß an Konvergenz ermöglicht wird, während Abwicklungsbehörden gleichzeitig in die Lage versetzt werden, der Unterschiedlichkeit der betreffenden Märkte Rechnung zu tragen.

(3)

Institute oder Unternehmen sollten nicht verpflichtet sein, die Vertragsklausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, wenn diese Aufnahme im betreffenden Drittland rechtswidrig wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine solche Klausel beispielsweise gemäß den Gesetzen oder Anordnungen der Behörden des Drittlandes nicht erlaubt ist. Die Aufnahme der Vertragsklausel in eine Vereinbarung oder in ein Instrument gilt für ein Institut oder Unternehmen auch dann als undurchführbar, wenn es dem Institut oder Unternehmen unmöglich ist, diese vertraglichen Bestimmungen zu ändern. Dies ist häufig der Fall, wenn Vereinbarungen oder Instrumente im Einklang mit internationalen Standardklauseln oder -protokollen geschlossen werden, die einheitliche Bedingungen für diese Art von Vereinbarungen und Instrumenten vorgeben. Handelsfinanzierungsprodukte wie Garantien, Rückgarantien, Akkreditive oder andere Instrumente, die zur Unterstützung oder Finanzierung von Handelsgeschäften eingesetzt werden, werden üblicherweise vorbehaltlich international anerkannter Standardklauseln oder Vorschriften, die von einer international anerkannten Industrieorganisation festgelegt oder auf der Grundlage von bilateralen Standardabkommen entwickelt wurden, ausgegeben. Eine Undurchführbarkeit kann auch auftreten, wenn das Institut oder Unternehmen Finanzdienstleistungsverträge mit Nicht-Unionseinrichtungen schließt, einschließlich Finanzdienstleister, Handelsplätze, Finanzmarktinfrastrukturen oder Verwahrstellen, die Standardklauseln verwenden, die nicht vom Institut oder Unternehmen ausgehandelt werden können.

(4)

Auf jeden Fall sollten allein die mangelnde Bereitschaft der Gegenpartei, die Vertragsklauseln aufzunehmen, oder allein eine Erhöhung des Preises des Instruments oder der Vereinbarung nicht als Bedingungen gelten, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar wäre.

(5)

Nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU kann eine Abwicklungsbehörde, auch wenn die Bedingungen der Undurchführbarkeit nicht vorliegen, beschließen, von dem entsprechenden Institut oder Unternehmen die Aufnahme der Vertragsklausel nicht zu verlangen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass diese Aufnahme für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens nicht notwendig ist. Die Schlussfolgerungen aus der Analyse der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit für die Zwecke des Artikels 55 der Richtlinie 2014/59/EU sollten im Einklang mit denen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Titel II Kapitel II der genannten Richtlinie stehen. Jedoch sollten für die Zwecke der Bewertung der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Vereinbarungen oder Instrumente, die Verbindlichkeiten mit langen Laufzeiten oder hohen Nominalwerten begründen, für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit als notwendig gelten. Deshalb sollte auf die Aufnahme dieser Vertragsklauseln nicht verzichtet werden, wenn diese Aufnahme die Bedingungen der Undurchführbarkeit nicht erfüllt. Hinsichtlich anderer Vereinbarungen oder Instrumente, die Verbindlichkeiten begründen, sollten Abwicklungsbehörden bei der Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit eine Reihe von einschlägigen Elementen berücksichtigen; ihnen sollte jedoch gestattet werden, je nach den spezifischen Umständen, jegliche weiteren Elemente zu bewerten, die sie als notwendig betrachten.

(6)

Nach Erhalt einer vollständigen Mitteilung der Undurchführbarkeit sollte einer Abwicklungsbehörde ein angemessener Zeitraum für die Bewertung zur Verfügung stehen. Die Komplexität der Mitteilungen kann variieren. Daher sollte es einer Abwicklungsbehörde bei komplexen Mitteilungen gestattet sein, den Zeitraum für die Aufnahme der Vertragsklausel um einen im Voraus festgesetzten Zeitraum zu verlängern. Das betroffene Institut oder Unternehmen sollte über eine solche Verlängerung ordnungsgemäß informiert werden. In Anbetracht der Neuartigkeit der Mitteilung und deren Bewertung sollte es Abwicklungsbehörden während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestattet sein, den Zeitraum für die Bewertung von komplexen Mitteilungen um sechs weitere Monate zu verlängern. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollte es Abwicklungsbehörden gestattet sein, den Zeitraum für die Bewertung komplexer Mitteilungen um drei Monate zu verlängern.

(7)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(8)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).