Artikel 2
Bedingungen, unter denen die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten verlangen kann
(1) Die Abwicklungsbehörde verlangt die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde:
a) |
der Nominalwert der Verbindlichkeit aus der entsprechenden Vereinbarung oder aus dem entsprechenden Instrument beträgt mindestens 20 Mio. EUR, |
b) |
die Restlaufzeit der Vereinbarung oder des Instruments beträgt mindestens sechs Monate. |
(2) Ist dies zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig, kann die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit verlangen, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass keine der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllt wurde.
Bei der Beurteilung, ob die Aufnahme der Vertragsklausel für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde gemäß Unterabsatz 1 insbesondere mindestens eines der folgenden Elemente:
a) |
den Betrag und die Art der Vereinbarung oder des Instruments, |
b) |
wie durchführbar der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten ist, |
c) |
wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Behörden von Drittländern ist, |
d) |
den Rang der Verbindlichkeit in einem regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht, |
e) |
die Laufzeit der Verbindlichkeit und den revolvierenden Charakter des Vertrags. |