Artikel 3
Der angemessene Zeitraum, den die Abwicklungsbehörde für die Aufnahme der Vertragsklausel vorschreibt
(1) Der angemessene Zeitraum nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU beträgt drei Monate nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie bei der Abwicklungsbehörde.
(2) Ist die Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unvollständig, teilt die Abwicklungsbehörde dem mitteilenden Institut oder Unternehmen mit, welche Informationen fehlen. Der in Absatz 1 dieses Artikels angegebene Zeitraum beginnt, wenn alle fehlenden Informationen eingereicht wurden.
(3) Bis zum 6. Oktober 2022 kann die Abwicklungsbehörde den in Absatz 1 genannten Zeitraum um sechs Monate verlängern, wenn die Mitteilung komplex ist.
Bis zum 7. Oktober 2022 kann die Abwicklungsbehörde den in Absatz 1 genannten Zeitraum um drei Monate verlängern, wenn die Mitteilung komplex ist.
(4) Die Abwicklungsbehörde informiert das mitteilende Institut oder Unternehmen über die Verlängerung und die Gründe für diese Verlängerung.