Artikel 3
Bestimmung der maßgeblichen Zeitspanne
Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b umfasst die für einen ökonomischen Indikator anwendbare historische Zeitspanne den 20-Jahres-Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Institut den Konjunkturabschwung gemäß dieser Verordnung ermittelt. Ist die Schwankungsbreite eines ökonomischen Indikators in diesem 20-Jahres-Zeitraum für die erwartete Schwankungsbreite dieses Indikators jedoch nicht repräsentativ, so ist die für diesen Indikator anwendbare historische Zeitspanne so zu verlängern, wie es zur Erhebung von Werten, die für die erwartete Schwankungsbreite repräsentativ sind, erforderlich ist.