Artikel 2
Die relevanten Indikatoren
(1) Die folgenden ökonomischen Indikatoren werden für die Risikopositionen einer bestimmten Risikopositionsart als relevant eingestuft:
a) |
für alle Risikopositionsarten:
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b) |
zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten ökonomischen Indikatoren:
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c) |
zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten ökonomischen Indikatoren alle anderen ökonomischen Indikatoren, die erklärende Variablen oder Indikatoren für den Konjunkturzyklus sind, der spezifisch für die betreffende Risikopositionsart ist. |
(2) Die gemäß Absatz 1 für die Risikopositionen einer bestimmten Risikopositionsart ermittelten ökonomischen Indikatoren spiegeln die geografische sowie gegebenenfalls die sektorale Verteilung der Risikopositionen dieser Risikopositionsart wider.
Für diese Zwecke wird ein Wirtschaftsindikator wie folgt in die relevanten Indikatoren einbezogen:
a) |
einmal für jeden Rechtsraum oder — falls angemessen — für jede geografische Region innerhalb eines Rechtsraums, der bzw. die von einem wesentlichen Anteil der betreffenden Risikopositionsart abgedeckt wird; und |
b) |
gegebenenfalls einmal für jeden Sektor, der von einem wesentlichen Anteil der betreffenden Risikopositionsart abgedeckt wird. |
Weisen die gemäß Unterabsatz 2 einbezogenen relevanten ökonomischen Indikatoren jedoch in verschiedenen Rechtsräumen — oder falls angemessen in unterschiedlichen geografischen Regionen innerhalb eines Rechtsraumes — oder gegebenenfalls in verschiedenen Branchen einen starken Gleichlauf auf, so kann stattdessen ein gemeinsamer ökonomischer Indikator gewählt werden, der diese Rechtsräume, geografischen Regionen oder Branchen insgesamt widerspiegelt.