Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 2 - Die relevanten Indikatoren

Artikel 2

Die relevanten Indikatoren

(1)   Die folgenden ökonomischen Indikatoren werden für die Risikopositionen einer bestimmten Risikopositionsart als relevant eingestuft:

a)

für alle Risikopositionsarten:

i)

Bruttoinlandsprodukt (BIP),

ii)

Arbeitslosenquote,

iii)

sofern verfügbar, extern bereitgestellte aggregierte Ausfallraten,

iv)

sofern verfügbar, extern bereitgestellte aggregierte Kreditverluste;

b)

zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten ökonomischen Indikatoren:

i)

für Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder gegenüber in die Kategorie Mengengeschäft fallenden kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“): sektor- oder branchenspezifische Indizes,

ii)

für Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien gegenüber Unternehmen oder in die Kategorie Mengengeschäft fallenden Schuldnern: Wohnimmobilienpreise oder Wohnimmobilienpreisindizes,

iii)

für Risikopositionen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien gegenüber Unternehmen oder in die Kategorie Mengengeschäft fallenden KMU: Gewerbeimmobilienpreise oder Preisindizes für Gewerbeimmobilien sowie Mietpreise für Gewerbeimmobilien oder Mietpreisindizes für Gewerbeimmobilien,

iv)

für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter die Ziffern i, ii oder iii fallen: sofern verfügbar, Gesamtverschuldung der privaten Haushalte und verfügbares persönliches Einkommen,

v)

für Risikopositionen im Zusammenhang mit Spezialfinanzierungsrisikopositionen:

Immobilienfinanzierungen: Immobilienpreise oder Immobilienpreisindizes sowie Mietpreise für Immobilien oder Immobilienmietpreisindizes — je nach Fall für Wohn-, Gewerbe- oder Industrieimmobilien,

Projektfinanzierungen: Preise der zugrunde liegenden gelieferten Produkte,

Objektfinanzierungen: Indizes für die jeweilige(n) Art(en) der zugrunde liegenden Sicherheit,

Rohstoffhandelsfinanzierung: Preise oder Preisindizes für die jeweilige Rohstoffart,

vi)

für Risikopositionen gegenüber Instituten: Kreditindizes;

c)

zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten ökonomischen Indikatoren alle anderen ökonomischen Indikatoren, die erklärende Variablen oder Indikatoren für den Konjunkturzyklus sind, der spezifisch für die betreffende Risikopositionsart ist.

(2)   Die gemäß Absatz 1 für die Risikopositionen einer bestimmten Risikopositionsart ermittelten ökonomischen Indikatoren spiegeln die geografische sowie gegebenenfalls die sektorale Verteilung der Risikopositionen dieser Risikopositionsart wider.

Für diese Zwecke wird ein Wirtschaftsindikator wie folgt in die relevanten Indikatoren einbezogen:

a)

einmal für jeden Rechtsraum oder — falls angemessen — für jede geografische Region innerhalb eines Rechtsraums, der bzw. die von einem wesentlichen Anteil der betreffenden Risikopositionsart abgedeckt wird; und

b)

gegebenenfalls einmal für jeden Sektor, der von einem wesentlichen Anteil der betreffenden Risikopositionsart abgedeckt wird.

Weisen die gemäß Unterabsatz 2 einbezogenen relevanten ökonomischen Indikatoren jedoch in verschiedenen Rechtsräumen — oder falls angemessen in unterschiedlichen geografischen Regionen innerhalb eines Rechtsraumes — oder gegebenenfalls in verschiedenen Branchen einen starken Gleichlauf auf, so kann stattdessen ein gemeinsamer ökonomischer Indikator gewählt werden, der diese Rechtsräume, geografischen Regionen oder Branchen insgesamt widerspiegelt.