Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 1 - Wesentlichkeit der Derivatgeschäfte eines Instituts

Artikel 1

Wesentlichkeit der Derivatgeschäfte eines Instituts

(1)   Die Derivatgeschäfte eines Instituts gelten für die Zwecke von Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als wesentlich, wenn die Summe der Nominalbeträge dieser Geschäfte 10 % der Netto-Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem beliebigen Zeitpunkt während der letzten zwei Jahre überschritten hat.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden die Netto-Liquiditätsabflüsse ohne Berücksichtigung des in Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlichen Liquiditätsabflusses berechnet.