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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2344 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere auf Artikel 419 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Liquiditätsdeckungsanforderung festgelegt, wonach Institute über liquide Aktiva verfügen müssen, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen stellen zu können.

(2)

Die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2) enthält Vorschriften zur Präzisierung dieser Liquiditätsdeckungsanforderung.

(3)

Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund der Liquiditätsdeckungsanforderung die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, sollten für diese Währung gemäß Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine oder mehrere Ausnahmen Anwendung finden.

(4)

Deshalb muss festgelegt werden, für welche Währungen und in welchem Umfang eine solche Ausnahme Anwendung finden sollte.

(5)

Bei der Bewertung des berechtigten Bedarfs stützte sich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf die besten verfügbaren Daten, die die zuständigen Behörden für die liquiden Aktiva in einer Währung und für die Beträge der von anderen Anlegern geforderten und deshalb nicht zur Deckung des Bedarfs der Institute verfügbaren liquiden Aktiva übermitteln konnten.

(6)

Die EBA hat die norwegische Krone (NOK) als Währung mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva ermittelt. Diese Ermittlung erfolgte vor dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, und die EBA stützte sich bei ihrer Bewertung der Verfügbarkeit liquider Aktiva auf die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten internationalen Standards. Bei der Bewertung wurden die Beträge liquider Aktiva betrachtet, die nicht von Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gefordert werden, und mit dem Bedarf der Institute verglichen, der auf der Grundlage deren geschätzter gewichteter Nettomittelabflüsse während der folgenden 30 Tage ermittelt wurde, wobei sowohl die Obergrenze für Zuflüsse als auch Faktoren, die sich über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren auf den Mangel an liquiden Aktiva auswirken dürften, berücksichtigt wurden; für die Liquiditätsdeckungsanforderung wurde eine Zielvorgabe von 110 % zugrunde gelegt.

(7)

Die Bewertung der EBA ergab, dass der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva in NOK überschritt. Staatliche Schuldtitel gehören zu den liquidesten Aktiva, doch aufgrund der günstigen Haushaltslage Norwegens ist das Angebot an norwegischen Staatsanleihen relativ begrenzt. Zwar haben auch internationale Einrichtungen und multinationale Entwicklungsbanken in großem Umfang NOK-Anleihen aufgelegt, doch handelt es sich bei diesen Emissionen vorwiegend um Privatplatzierungen, die von ausländischen Anlegern gehalten und von der EBA daher nicht als liquide und für die Institute verfügbare Aktiva im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angesehen wurden. Schließlich stützte sich die Bewertung der EBA auf die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten internationalen Liquiditätsstandards, während die Bewertung der Frage, ob der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva in einer Währung erheblich überschreitet, auf der Grundlage der endgültigen Liste der liquiden Aktiva erfolgen sollte, die mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt wurde. Letztere sieht insbesondere in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ein breiteres Spektrum an liquiden Aktiva vor. Allerdings reicht dieser Unterschied nicht aus, um an der Schlussfolgerung der EBA, wonach der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva in NOK überschreitet, etwas zu ändern.

(8)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. Gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen Verfahren hat die Kommission den von der EBA übermittelten Entwurf eines Durchführungsstandards mit Änderungen gebilligt, nachdem sie ihn an die Behörde zurückgesandt und die Gründe für die Änderungen erläutert hatte. Die EBA gab eine förmliche Stellungnahme ab, in der sie diese Änderungen befürwortete und bestätigte, dass der in ihrem ursprünglichen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgeschlagene Betrag, um den der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva die Verfügbarkeit liquider Aktiva in NOK überschreitet, nicht geändert werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).