Artikel 1
Bei den im Anhang genannten Währungen wird davon ausgegangen, dass der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund der in Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva um den im selben Anhang genannten Prozentsatz überschreitet.