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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2197 DER KOMMISSION

vom 27. November 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Standardansatz für das Marktrisiko dürfen Institute niedrigere Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gegenüber ausgeglichenen Positionen in zwei Währungen erfüllen, wenn diese im Einklang mit der in Artikel 354 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methode als „eng verbunden“ betrachtet werden.

(2)

Bei der Erstellung des Verzeichnisses der eng verbundenen Währungen sollte die am Markt übliche Methode angewandt werden, den Maximalverlust über zehn Tage in einen Maximalverlust pro Tag umzurechnen, indem die maximale Währungsschwankung von 4 % durch die Quadratwurzel von 10 geteilt wird. Dementsprechend sollte der Schwellenwert für die maximale tägliche Wertänderung eines Währungspaars auf 1,265 % festgesetzt werden.

(3)

Die tägliche Währungsschwankung in Prozent sollte als Differenz zwischen den Napierschen Logarithmen des an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beobachteten Werts der Währungspaare bestimmt werden.

(4)

Der Absolutwert des daraus resultierenden Prozentsatzes sollte mit dem Schwellenwert der maximalen täglichen Wertänderung eines Währungspaars von 1,265 % abgeglichen werden. Werte, die diesen Schwellenwert übersteigen, sollten als Überschreitungen des zulässigen Maximalverlusts von 4 % binnen zehn Tagen gewertet werden.

(5)

Es ist erforderlich, eine Maximalanzahl akzeptabler Verluste festzulegen, bei deren Überschreitung Währungspaare nicht als verbundene Währungen im Sinne des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten können. Darüber hinaus sollten bei der Berechnung der Maximalanzahl akzeptabler Verluste Kauf- und Verkaufspositionen in der Fremdwährung berücksichtigt werden. Die Anzahl der zulässigen Überschreitungen sollte nach unten abgerundet und die Maximalanzahl der Überschreitungen des Maximalverlusts auf sieben während der vorangegangenen drei Jahre und 65 während der vorangegangenen fünf Jahre festgesetzt werden.

(6)

Artikel 354 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht lediglich niedrigere Eigenkapitalanforderungen für Positionen in „relevanten eng verbundenen Währungen“ vor. Folglich sollten nur jene Wechselkurspaare anhand der Kriterien zur Ermittlung eng verbundener Währungen beurteilt werden, die durch Kombination der einzelnen Währungen der Mitgliedstaaten mit bestimmten Währungen von Drittstaaten, die für die Finanzinstitute in der Union relevant sind, entstehen.

(7)

Sofern sie für die Portfolios der Institute in der Union relevant sind, sollten auch bestimmte andere Wechselkurspaare, die ausschließlich durch Währungen von Drittstaaten gebildet werden, in der Beurteilung berücksichtigt werden. In Anbetracht der Anforderungen von Artikel 354 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffend die maßgeblichen Beobachtungszeiträume sollten nur Währungen, für die tägliche Datenreihen aus einer vertrauenswürdigen Quelle für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen, zur Beurteilung herangezogen werden.

(8)

Artikel 354 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht eine besondere Behandlung von Währungspaaren vor, die aus Währungen von Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmen, und dem Euro oder durch eine Kombination solcher Währungen untereinander gebildet werden. Dementsprechend sollten die durch eine Kombination mit diesen Währungen gebildeten Paare nicht als „relevant“ gelten. Paare, die sich aus einer WKM II-Währung und einer anderen Währung als dem Euro oder einer anderen WKM II-Währung zusammensetzen, sollten hingegen als „relevant“ gelten.

(9)

Infolgedessen sollte für jedes Währungspaar, das durch Kombination der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Währungen gebildet werden kann, der Korrelationsgrad beurteilt werden.

(10)

Im Interesse der Rechtssicherheit bezüglich der Verwendung des Verzeichnisses eng verbundener Währungen sollte dieses im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) einer Überprüfung unterzogen werden. Aus den gleichen Gründen sollte eine solche Überprüfung in regelmäßigen Abständen und alljährlich zu demselben bzw. denselben oder annähernd demselben bzw. denselben Zeitpunkt(en) erfolgen, es sei denn, die Marktentwicklungen machen es erforderlich, die Überprüfung ausnahmsweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorzunehmen.

(11)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(12)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).